Die ÖNORM B 1600 ist weder via OIB-Richtlinie 4 noch über eine gesetzliche Regelung verbindlich erklärt. Eine ÖNORM hat per se einen empfehlenden Charakter, kann aber jederzeit via privatrechtliche Vereinbarung Vertragsbestandteil werden. Dies beantwortet möglicherweise, warum die Glaskennzeichnung noch nicht überall angebracht werden.
Waren und Dienstleistungen müssen in Österreich barrierefrei angeboten werden. Für große Aktiengesellschaften gibt es sogar einen Beseitigungsanspruch, das heißt, wenn eine Barriere festgestellt werden kann, dann ist diese jedenfalls zu beseitigen. Siehe Bundesbehindertengleichstellungsgesetz. Demnach ist der Handel bestens beraten die ÖNORM B 1600 einzuhalten, da sie den Stand der Technik im barrierefreiem Bauen in Österreich darstellt.
Da die ÖNORM, wie bereits erwähnt, nur einen empfehlenden Charakter hat, kann jederzeit gleichwertig davon abgewichen werden. Da eine Diskriminierung vor allem subjektiv festgestellt wird, besteht mit der Einhaltung der ÖNORM B 1600 auch keine Rechtssicherheit. Die subjektive Feststellung erklärt einiges: zu viele taktile Leitlinien wären meist verwirrend, das Gespräch an der Kassa kann meist unkompliziert nonverbal stattfinden, die Frischfleisch-Theke meidet man, weil es gute einfache Alternativen gibt, usw.