ÖNORM B 1600
Sind Automatiktüren aus Glas mit einer Glaskennzeichnung zu markieren? Reichen Pfeile von den Türherstellern aus oder müssen Betreiber darüber hinaus Normen und Gesetze erfüllen?
In diesem Artikel des Autors Hermann Niessler (Geschäftsführer ASSA ABLOY Entrance Systems Austria GmbH) wird das sensible Thema Glaskennzeichnung erläutert und versucht, Betreibern Orientierung und Ratschläge zu geben. Da der Handel volumentechnisch der größte Betreiber von Automatiktüren ist, wird speziell auf die Anforderungen im Handel eingegangen. Aber auch Hotels, Restaurants und andere private Einrichtungen unterliegen denselben Gesetzen.
Geschichtliches zur Einführung der Glaskennzeichnung
1995 beginnt unsere Geschichte, indem sich die Europäische Union zu Menschenrechte behinderter Menschen einheitlich entschließt. 1997 wird in die österreichische Bundesverfassung der Passus :„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ aufgenommen. 2001 setzt die Architektur ein Zeichen und die EU beschließt daraus „Universal Design for all“. 2007 unterzeichnet Österreich die UN-Konvention und im Jahr 2013 tritt daraufhin die ÖNORM B 1600 in Österreich in Kraft, welche sukzessive ab 2013 in die Landesgesetze durch Inkrafttreten der OIB implementiert und durch einen Verweis in der OIB wirksam wird.
Die OIB-Richtlinie 4 aus dem Jahr 2011 bezieht sich nicht auf die Glasmarkierung der B 1600. Die OIB-Richtlinie 4 aus dem Jahr 2015 bezieht sich definitiv auf die Glasmarkierung der B 1600. Durch Bauverordnungen der Bundesländer wurde die OIB-Richtlinie 4 und damit die Glasmarkierung zum Baurecht ernannt.
Inhalt der B 1600
Die ÖNORM B 1600 legt Standards für die barrierefreie Gestaltung der gebauten Umwelt fest und gibt Planungshinweise für die Umsetzung. Es liegt im Verantwortungsbereich des Anwenders (z.B Bauherr oder Auftraggeber) bzw. des Gesetzgebers festzulegen, wann und in welchem Umfang diese ÖNORM anzuwenden ist.
Inhaltlich regelt die B 1600 folgende Gewerke (darunter auch die Glas- und Türmarkierungen)
- Gesteige und Gehwege
- Durchfahrtsbreiten und –lichten
- Gefällemarkierungen
- Orientierungshilfen
- Glas- oder Türmarkierungen
- Handläufe
- Aufzüge
- Sanitärräume
Wer gemäß B 1600 baut, muss alle acht Gewerke barrierefrei gestalten.
Glasmarkierung nach B 1600:2011
In allgemein zugänglichen Bereichen sind transparente Flächen, bei denen Aufprallunfälle zu erwarten sind, kontrastierend zu kennzeichnen. Dabei sind die unterschiedlichen Licht- bzw. Beleuchtungsverhältnisse (zB. Tag und Nacht, beidseitige Betrachtung) zu berücksichtigen.
Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich bei:
- Glastüren mit einer Rahmenbreite des Türflügels von mindestens 10cm oder
- Glasflächen mit kontrastierenden Sockelbereichen mit mindestens 30cm Höhe
Es wird davon ausgegangen, dass ein ausreichender Schutz von Aufprallunfällen gegeben ist, wenn Glastüren über eine Rahmenbreite von mindestens 10cm bzw. beidseitig zugängliche Glasflächen über einen kontrastierenden Sockelbereich von mindestens 30cm Höhe verfügen. Ist eine Kennzeichnung erforderlich, so ist diese entsprechend dem Stand der Technik mit einem hellen und einem dunklen, möglichst gleich großen Flächenanteil auszuführen, wobei ein Kontrast zwischen diesen Flächen von mindestens 50% zu gewährleisten ist (Differenz des Lichtreflexionsgrades LRV der beiden Oberflächen).
Die ÖNORM fordert eine Markierung in zwei Farben mit der LRV-Differenz von mindestens 50. Dieser Kontrast muss in natura gegeben sein – nicht nur auf dem Papier.
Wieso statten Türhersteller nicht gleich die Türen mit passender Glaskennzeichnung aus?
Türhersteller verweisen explizit in deren Vertragsbedingungen auf die bauseitige Leistung, dass Glaskennzeichnungen nach OIB oder B1600 durch den Betreiber erfolgen muss. Ausgeliefert werden die Automatiktüren mit Pfeilen, die dezent wirken und aufgrund der Reflexion einen guten Schutz gegen das Anstoßen bieten. Aufgrund der „Handy-Gesellschaft“ empfehlen alle Türhersteller jedoch alle Gläser entsprechend der B1600 zu beschriften.
Dies gilt übrigens im Handel nicht nur auf die Automatiktüren, sondern auf alle bestehenden transparenten Gläser, z.B. Windfang.
Ein weiterer Grund, warum Türhersteller nur optional die Glaskennzeichnung mitliefern ist, dass die vorgeschlagenen kostenfreien Glasbeklebungen der Türhersteller oft nicht der Verkehrssitte oder dem CI der Betreibern entspricht. Türhersteller senden vorab immer eine Freizeichnung der Automatiktür-Systemen, deren Glasausführungen und Maße durch Betreiber oder befugte ArchitektInnen schriftlich bestätigt werden.