Das Abnahmegutachten ist ein behördliches Dokument und befindet sich normalerweise im Prüfbuch. Ist das Abnahmegutachten bei der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederkehrenden Prüfung gemäß AM-VO §8 nicht vorhanden, stellt dies gemäß §11 Abs.1 AM-VO einen Mangel dar.